Die deutsche Gesetzgebung besagt, dass wenn auf dem Gebiet Deutschlands Bauarbeiten durchgeführt werden, d.h. Aktivitäten im Zusammenhang mit Immobilien, der Auftraggeber von den ausgestellten Rechnungen eine Lohnsteuer abziehen sollte, sofern der Aussteller nicht beim deutschen Finanzamt registriert ist und keine Freistellung von der Zahlung der Lohnsteuervorauszahlung (sog. Freistellungsbescheinigung) erhalten hat. Eine solche Freistellung muss spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungszahlung gültig sein, d.h. die Arbeiten können begonnen und parallel zu den Bemühungen um die Erlangung der Steuerbefreiung durchgeführt werden.
Nach Vorlage einer gültigen Freistellung muss der Auftraggeber den vollen Rechnungsbetrag auszahlen, das heißt, er darf keinen Steuerabzug von der Rechnung vornehmen. Falls der Auftraggeber bereits einen Steuerabzug von der Rechnung vorgenommen hat, kann die Rückerstattung verlangt werden, jedoch ist dies erst nach Abschluss des betreffenden Kalenderjahres möglich.
Die Freistellung von der Erhebung der Lohnsteuervorauszahlung sollte nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch dessen weitere Subunternehmer besitzen, da die genannte Regelung die gesamte Lieferkette von Lieferanten und Subunternehmern betrifft. Das bedeutet, dass sowohl das betreffende Unternehmen als auch alle möglichen Subunternehmer registriert sein sollten. Falls die Subunternehmer des Unternehmens keine Freistellung von der Zahlung der Lohnsteuervorauszahlung haben, ist das Unternehmen gemäß der deutschen Gesetzgebung verpflichtet, diesen Subunternehmern von den Rechnungen Steuerabzüge vorzunehmen, die dann an das deutsche Finanzamt abgeführt werden müssen.
Im Falle einer gültigen Freistellung von der Lohnsteuervorauszahlung muss der Auftraggeber den vollen Rechnungsbetrag auszahlen, das heißt, er darf keinen Steuerabzug vom Rechnungsbetrag vornehmen.
Die Freistellung von der Lohnsteuervorauszahlung sollte zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten in Deutschland beantragt werden. Eine solche Freistellung muss spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungszahlung gültig sein, d.h. die Arbeiten können begonnen und parallel zu den Bemühungen um die Erlangung der Steuerbefreiung durchgeführt werden.
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